Satzung des Vereins
„Enter The Void“ (n.e.V.)
Satzung des Vereins „Enter The Void“ (n.e.V.)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Enter The Void“.
- Er ist ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.) nach den Vorschriften des BGB.
- Sitz des Vereins ist Neuss.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Gemeinschaft und des Zusammenhalts seiner Mitglieder in den Bereichen Freizeit, Kultur, Gaming, Technik und kreativer Austausch.
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Der Zweck wird insbesondere, aber nicht abschließend, verwirklicht durch:
- Planung, Organisation und Durchführung von Treffen, Veranstaltungen und Projekten,
- Betrieb, Nutzung und Bereitstellung gemeinsamer Ressourcen (z. B. Räume, Server, Tools),
- gemeinsame Unternehmungen wie Ausflüge, Reisen oder Festival-/Eventbesuche,
- Förderung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs sowie gegenseitige Unterstützung.
- Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr werden.
- Minderjährige im Alter von 16 bis 17 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
- Vollwertige Mitgliedschaft mit Stimm- und Wahlrecht besteht ab dem 18. Lebensjahr.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Austritt: schriftlich gegenüber dem Vorstand.
- Ausschluss: möglich bei grobem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten; vorherige Anhörung ist sicherzustellen.
§ 4 Beiträge
- Mitglieder leisten monatliche Beiträge.
- Der Beitrag liegt zwischen 5 € (ermäßigt) und 20 € pro Monat.
- Jedes Mitglied bestimmt innerhalb dieser Spanne seine Beitragshöhe selbst und teilt sie dem Vorstand mit. Eine Änderung ist zum Folgemonat möglich.
- Über Anpassungen der Beitragsspanne entscheidet die Mitgliederversammlung.
- In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen, stunden oder ermäßigen.
§ 5 Rechte und Pflichten
- Mitglieder ab 16 Jahren haben Teilnahmerechte an allen Angeboten des Vereins.
- Mitglieder ab 18 Jahren haben aktives und passives Wahlrecht.
- Alle Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen und Beiträge pünktlich zu entrichten.
- Mitglieder sind verpflichtet, die Einrichtungen und Ressourcen des Vereins schonend und verantwortungsvoll zu nutzen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt und kann physisch, hybrid oder digital durchgeführt werden.
- Eine MV ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
- Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher in Textform (z. B. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung.
- Die MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
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Aufgaben der MV sind insbesondere:
- Beschluss über grundlegende Vereinsangelegenheiten,
- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts,
- Festlegung oder Änderung der Beitragsspanne,
- Satzungsänderungen,
- Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen und Auflösung erfordern eine 2/3-Mehrheit.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand besteht mindestens aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Kassenwart/in.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit ist unbefristet und dauert an, bis eine Neuwahl oder Abwahl erfolgt.
- Abwahl ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach außen; hierzu sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung Aufgaben an Mitglieder delegieren oder Arbeitsgruppen einsetzen.
§ 9 Finanzen
- Die Kassenführung obliegt dem/der Kassenwart/in.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
- Ein Kassenprüfer ist nicht zwingend vorgesehen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch jederzeit mit einfacher Mehrheit eine Kassenprüfung anordnen.
§ 10 Haftung
- Mitglieder und Organe haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Wer im Namen des Vereins handelt, haftet Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 54 BGB – Handelndenhaftung). Der Verein stellt die Handelnden im Innenverhältnis frei, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
- Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Soweit möglich, soll es für zwecknahe Zwecke verwendet werden; andernfalls kann eine anteilige Rückzahlung an die Mitglieder beschlossen werden.