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Satzung des Vereins

 „Enter The Void“ (n.e.V.)

Satzung des Vereins „Enter The Void“ (n.e.V.)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Enter The Void“.
  2. Er ist ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.) nach den Vorschriften des BGB.
  3. Sitz des Vereins ist Neuss.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gemeinschaft und des Zusammenhalts seiner Mitglieder in den Bereichen Freizeit, Kultur, Gaming, Technik und kreativer Austausch.
  2. Der Zweck wird insbesondere, aber nicht abschließend, verwirklicht durch:
    • Planung, Organisation und Durchführung von Treffen, Veranstaltungen und Projekten,
    • Betrieb, Nutzung und Bereitstellung gemeinsamer Ressourcen (z. B. Räume, Server, Tools),
    • gemeinsame Unternehmungen wie Ausflüge, Reisen oder Festival-/Eventbesuche,
    • Förderung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs sowie gegenseitige Unterstützung.
  3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr werden.
  2. Minderjährige im Alter von 16 bis 17 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  3. Vollwertige Mitgliedschaft mit Stimm- und Wahlrecht besteht ab dem 18. Lebensjahr.
  4. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • Austritt: schriftlich gegenüber dem Vorstand.
    • Ausschluss: möglich bei grobem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten; vorherige Anhörung ist sicherzustellen.

§ 4 Beiträge

  1. Mitglieder leisten monatliche Beiträge.
  2. Der Beitrag liegt zwischen 5 € (ermäßigt) und 20 € pro Monat.
  3. Jedes Mitglied bestimmt innerhalb dieser Spanne seine Beitragshöhe selbst und teilt sie dem Vorstand mit. Eine Änderung ist zum Folgemonat möglich.
  4. Über Anpassungen der Beitragsspanne entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen, stunden oder ermäßigen.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder ab 16 Jahren haben Teilnahmerechte an allen Angeboten des Vereins.
  2. Mitglieder ab 18 Jahren haben aktives und passives Wahlrecht.
  3. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen und Beiträge pünktlich zu entrichten.
  4. Mitglieder sind verpflichtet, die Einrichtungen und Ressourcen des Vereins schonend und verantwortungsvoll zu nutzen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und kann physisch, hybrid oder digital durchgeführt werden.
  3. Eine MV ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  4. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher in Textform (z. B. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Die MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  6. Aufgaben der MV sind insbesondere:
    • Beschluss über grundlegende Vereinsangelegenheiten,
    • Wahl und Abwahl des Vorstands,
    • Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts,
    • Festlegung oder Änderung der Beitragsspanne,
    • Satzungsänderungen,
    • Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen und Auflösung erfordern eine 2/3-Mehrheit.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Kassenwart/in.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit ist unbefristet und dauert an, bis eine Neuwahl oder Abwahl erfolgt.
  4. Abwahl ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen; hierzu sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand kann zur Unterstützung Aufgaben an Mitglieder delegieren oder Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 9 Finanzen

  1. Die Kassenführung obliegt dem/der Kassenwart/in.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
  3. Ein Kassenprüfer ist nicht zwingend vorgesehen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch jederzeit mit einfacher Mehrheit eine Kassenprüfung anordnen.

§ 10 Haftung

  1. Mitglieder und Organe haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Wer im Namen des Vereins handelt, haftet Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 54 BGB – Handelndenhaftung). Der Verein stellt die Handelnden im Innenverhältnis frei, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Soweit möglich, soll es für zwecknahe Zwecke verwendet werden; andernfalls kann eine anteilige Rückzahlung an die Mitglieder beschlossen werden.